Ob diese Redewendung angesichts der Tragödie, die sich am 24. März 2015 in den französischen Alpen ereignete, gilt, wird derzeit diskutiert. Offen wird bleiben, ob der Suizid des Piloten hätte verhindert werden können – womöglich durch eine gelockerte ärztliche Schweigepflicht? So verständlich die Verzweiflung und der Kummer der Menschen und Angehörigen sind, so wenig würde eine gelockerte Schweigepflicht für die Angehörigen Abhilfe schaffen. Dennoch ist eine Debatte darüber entbrannt, ob diese Katastrophe hätte verhindert werden können, wenn ein behandelnder Arzt des Piloten Auskünfte über den Gesundheitszustand seines Patienten erteilt hätte. Aber hätte allein dies einen Menschen, der mit seinem Suizid den Tod von 149 Menschen in Kauf nimmt, an seinem Vorhaben hindern können?
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold
Politiker fordern nun eine Lockerung der Verschwiegenheitsklausel bei den Angehörigen sensibler Berufe. Ich sehe dies kritisch. Damit würde am Selbstverständnis der Heilberufe gerüttelt, auch ließe sich damit kein Unglück eines solchen Ausmaßes verhindern. Die ärztliche Schweigepflicht ist neben § 203 im Strafgesetzbuch (StGB) „Verletzung von Privatgeheimnissen“ im ärztlichen Berufsrecht in § 9 fest verankert: „Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, – auch über den Tod des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.“ Eine Ausnahmeregelung, das heißt, eine mögliche Aufhebung der Schweigepflicht, existiert bereits, denn in Satz 2 heißt es: „Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht des Arztes einschränken, soll der Arzt den Patienten darüber unterrichten.“ Zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes können heute bereits Informationen über einen Patienten weitergegeben werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient wird also bereits nachrangig, wenn Dritte gefährdet sind. Wenn ein Patient im Sprechzimmer beispielsweise mitteilt, dass er anderen Menschen Schaden zufügen will, kann der behandelnde Arzt, unter Abwägung der Rechtsgüter, nach § 34 StGB einen rechtfertigenden Notstand geltend machen, seine Schweigepflicht brechen und die Polizei informieren. Entscheidend für das weitere Vorgehen des Arztes bleibt immer die jeweilige Abwägung im Einzelfall.
Was ist ein sensibler Beruf?
Eine weiterreichende Lockerung der Schweigepflicht, gar eine Aufhebung, halte ich für eine sinnlose und gefährliche Forderung. Wo würde diese beginnen, wo würde sie enden? Wie ist ein sensibler Beruf definiert? Wir kennen das Problem auch vom uneinsichtigen Berufskraftfahrer und Lokführer. Ich sehe vor allem die Gefahr, dass hier das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient leidet, ja gar zerstört wird. Kern der ärztlichen Schweigepflicht ist es ja, dass der Patient grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass sein Arzt die ihm anvertrauten persönlichen, intimen Dinge Dritten nicht weitergibt. Nach dem Hippokratischen Eid wollen wir Ärztinnen und Ärzte das Leben und die Lebensqualität erhalten sowie Leiden lindern. So komplex das menschliche Gehirn ist, so undurchschaubar ist es in allen Einzelheiten. Eine Lockerung der Schweigepflicht brächte auch hier keine hundertprozentige Sicherheit.
Vertrauenskultur statt Stigmatisierung
Auch sehe ich die Gefahr einer Stigmatisierung psychisch Kranker. Ohne eine ärztliche Schweigepflicht könnte niemand mehr beim Arzt unbefangen über Beschwerden und Probleme sprechen. Anstelle einer Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht sollte eher an der Stärkung einer Vertrauenskultur gearbeitet werden. Das gilt auch für Unternehmen. Psychisch Kranke brauchen Hilfe statt Stigmatisierung. Auch müssen wir Betroffenen die Angst nehmen, dass sie durch einen offenen Umgang mit ihrer Krankheit womöglich ihren Job verlieren, weil der Arzt plötzlich gezwungen ist, dies weiterzuleiten. Wo führt dies hin, wenn über das Leid und die Nöte der Menschen zwangsläufig an Dritte berichtet wird, weil eine gelockerte Schweigepflicht dies vorsehe?
Die Moral einer Gesellschaft erkennt man vor allem daran, wie sie mit ihren Kranken und Schwachen umgeht. Die Verantwortung für die Daseinsvorsorge für Kranke muss also gemeinschaftlich wahrgenommen werden. Wie sähe es aus, wenn Kranke wegen ihres Leidens stigmatisiert, ausgegrenzt und vorverurteilt würden, nur um alle Eventualitäten auszuschließen? Was wir brauchen ist eine Gesellschaft, die mit Kranken, deren Krisen, Schwächen und Verletzlichkeiten respektvoll umgeht, eine Gesellschaft, die ihrer Fürsorgepflicht nachkommt und deren Mitglieder sich nicht scheuen, offen und ehrlich mit ihren Schwierigkeiten und Sorgen umzugehen. Es gehört zum Selbstverständnis des Arztberufes, jede medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, durchzuführen. So sieht es auch die Berufsordnung vor, die wir unter keinen Umständen ändern sollten.
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